Angesichts der anhaltend winterlichen Witterung weist das Sicherheitszentrum des Straßenverkehrsamtes Grundstückseigentümer erneut auf ihre Pflichten im Winterdienst hin. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit auf Gehwegen zu gewährleisten und Unfälle durch Schnee und Glätte zu vermeiden.
Demnach müssen Gehwege werktags in der Regel bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr von Schnee geräumt und bei Glätte gestreut sein. Bei fortdauerndem Schneefall besteht die Räum- und Streupflicht bis 20 Uhr.
Besonderes Augenmerk gilt der Räumbreite: Der Schnee ist auf mindestens 1,50 Meter zu entfernen. So soll sichergestellt werden, dass Begegnungsverkehr – etwa mit Kinderwagen, Rollatoren oder Gehhilfen – gefahrlos möglich bleibt.
Zum Streumittel machen die Behörden klare Vorgaben. Um die Umwelt zu schützen, ist der Einsatz von Auftausalz grundsätzlich untersagt. Ausnahmen gelten lediglich bei besonderen Gefahrensituationen wie Eisregen. Erlaubt sind stattdessen Sand, Splitt oder Granulat.
Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass Fußgänger- und Fahrverkehr nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere das Hineinschieben von Schnee auf die Fahrbahn ist verboten.
Das Straßenverkehrsamt appelliert an die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger. Ein ordnungsgemäß durchgeführter Winterdienst trage maßgeblich dazu bei, Stürze und Unfälle zu verhindern und die Sicherheit im öffentlichen Raum zu erhöhen.

